M325 verschiebt Tankprüfungen und verlängert Zulassungsbescheinigungen
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M325 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 in Übereinstimmung mit 9.1.3.4 ADR – initiiert von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien sowie neu von Italien, San Marino und der Slowakei.
Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 des ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 des ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden.
Abweichend von der Vorschrift der Absatzes 9.1.3.4 ADR bleiben die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden.
Diese Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020.
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