Ablaufende Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte bleiben bis 30. November 2020 gültig
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich folgende Veränderung ergeben:
RID 1/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID -, gezeichnet von Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und neu von Slowakei und Tschechische Republik.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020.
Mit der Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2020 reagieren die RID-Vertragsstaaten darauf, dass aufgrund der aktuellen Corona-Krise derzeit keine Schulungen und Prüfungen stattfinden.
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