Update Sondervereinbarungen im Schienenverkehr

Weitere Vertragsparteien zeichnen RID 1/2020, RID 2/2020, RID 3/2020 und RID 4/2020

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich folgende Veränderung ergeben:
RID 1/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID - gezeichnet von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und neu von Finnland.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.

RID 2/2020 -  Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID - vorgeschlagen von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn sowie neu von Finnland und den Niederlanden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020

RID 3/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland sowie neu von Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. August 2020. Das Pendant der RID 3/2020 ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M326.

RID 4/2020 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Norwegen sowie neu von Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Spanien.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020.
Das Pendant zur RID 4/2020 ist die multilaterale Vereinbarung M327 für den Straßenverkehr.

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