Die Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr betreffen Acetylen-Flaschen.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M359 – Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 559), Frankreich, Italien und San Marino sowie neu vom Vereinigten Königreich gültig bis 31. Dezember 2026).
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