Ab 1. Februar 2016 ist eine Beförderung nur noch gemäß Unterabschn. 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID erlaubt. Rungenpaletten (ohne bewegliche Seiten und Böden) mit Schrumpffolie sind dann nicht mehr zulässig.
(mih) Ab 1. Februar 2016 dürfen gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel nur noch in Außenverpackungen nach Unterabschn. 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID verpackt und befördert werden. Darauf weist die IHK Schwaben hin. Eine Beförderung in Umschließungen wie Rungenpaletten (ohne bewegliche Seiten und Böden) mit Schrumpffolie wird dann nicht mehr geduldet.
Eine entsprechende Duldungsregelung des Gefahrgutreferats des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 2. Juni 2015 (VkBl. 2015 S. 402) endet am 31. Januar dieses Jahres. Sie sollte den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die in Nr. 1-18 Satz 3 erster Spiegelstrich RSEB 2015 geforderten „beweglichen Seiten und Böden“ für die eingesetzten Rungenpaletten zu beschaffen. Diese neue Erläuterung in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) zu Unterabschn. 1.1.3.10 Buchstabe c RID/ADR/ADN 2015 war mit Datum vom 1. Juni 2015 bekannt gemacht worden (VkBl. 2015 S. 402).
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