Die Gemeinsame Tagung hat das Nebeneinander alter und neuer Vorschriften während eines Transportvorgangs für zulässig erklärt — jedenfalls dann, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Auf der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in Genf vom 23. bis 26. März 2009 stellten die Delegierten klar, dass das Mischen alter und neuer Vorschriften des ADR zulässig ist. Der Hintergrund war eine entsprechende Frage der Vertreterin Schwedens zur Auslegung der allgemeinen Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.1: "Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 2009 nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden."
Soll für eine Sendung die gleichzeitige Anwendung von Teilen der alten und Teilen der neuen Ausgabe des RID/ADR möglich sein, oder muss die alte bzw. die neue Ausgabe jeweils in ihrer Gesamtheit angewendet werden? Dazu hatte sich die WP.15 bereits beim Übergang zur neuen Struktur geäußert: Nachdem Vorschriftenänderungen immer auch verschiedene Beteiligte berühren können, hatte sie eine flexible Handhabung empfohlen.
Die Gemeinsame Tagung bestätigte diese Auslegung: Für einen Beförderungsvorgang sollte während der sechsmonatigen Übergangsfrist die gemischte Anwendung von Vorschriften der vorherigen und der neuen Fassung von RID und ADR zugelassen werden, sofern diese Vorschriften nicht voneinander abhängig sind. Während beispielsweise ein Absender seine Güter entsprechend den alten Vorschriften versenden kann, hindert dies den Beförderer nicht daran, die ihn betreffenden neuen Vorschriften anzuwenden. Voraussetzung ist, dass dies nicht die Sicherheit beeinträchtigt.
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