Deutschland ratifiziert Änderungsprotokoll

Ein 1993 von einer diplomatischen Konferenz angenommenes Protokoll zur Fortentwicklung des ADR-Übereinkommens ist nun von Deutschland ratifiziert worden - gültig ist es noch immer nicht.

Das liegt daran, dass das "Protokoll von 1993 zur Änderung der Artikel 1 (a), 14 Abs. 1 sowie 14 Abs. 3 (b) des ADR" noch nicht von allen ADR-Vertragsstaaten angenommen wurde. In der Sache geht es insbesondere um die Fortentwicklung des Fahrzeugbegriffs im ADR-Übereinkommen.

 

Als Fahrzeuge sollen danach abweichend von Artikel 1 (a) des ADR-Übereinkommens alle motorisierten Fahrzeuge gelten, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, mindestens vier Räder und eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern haben. Militärische Fahrzeuge sind ausgenommen. Auch Anhänger sollen erfasst werden, nicht jedoch solche, die schienengeführt sind, ebensowenig land- und fortwirtschaftlich genutzte Traktoren sowie bewegliche Maschinen.

 

Artikel 14 Abs. 1 soll dahingehend neu gefasst werden, dass jede Vertragspartei Änderungen zu den Anhängen des ADR vorschlagen kann, indem es diese dem UN-Generalsekretär zukommen lässt. Laut dem Vorschlag zu Artikel 14 Abs. 3 (b) soll der UN-Generalsekretär die  3-monatige Frist zur Erklärung eines Widerspruchs auch verlängern können.

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