Deutschland schlägt M306 vor

Die neue Multilaterale Vereinbarung soll die Beförderung von Lithiumbatterien aus kleinen Produktionsserien und Vorproduktionsprototypen in Großverpackungen erleichtern.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M306 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481).

Danach sollen die o.g. Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung abweichend von den Bestimmungen gemäß Sondervorschrift 310 befördert werden dürfen, ohne die Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschn. 38.3 anzuwenden. Voraussetzung ist, dass sie in Großverpackungen gemäß der im Anhang zur M306 aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind und nicht beschädigt sind oder nicht zur Entsorgung befördert werden.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2019. Darin wird die neue Verpackungsanweisung LP905 enthalten sein, die sich an der Verpackungsanweisung P910 im ADR 2017 orientiert. Die LP905 wird Großverpackungen für einzelne Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, ermöglichen. Oft sind diese für die gemäß Verpackungsanweisung P910 zugelassenen Verpackungen zu groß und müssen daher momentan unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden.

Sobald weitere Vertragsparteien die M306 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2018 gelten.

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