Gasspeichersysteme, welche für den Einsatz in Kfz ausgelegt sind und die bestimmte Gase enthalten, sollen sich damit schon gemäß ADR 2019 befördern lassen.
(mih) Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M314 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299.
Abweichend von den für die Beförderung dieser Stoffe geltenden Vorschriften des ADR soll es danach möglich sein, Gasspeichersysteme, welche für den Einsatz in Kfz ausgelegt sind und die o.g. Gase enthalten, gemäß Sondervorschrift (SV) 660 zu befördern.
Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2019, in welchem den o.g. UN-Nummern die modifizierte SV 660 zugeordnet sein wird. Ein Teil der Regelungen in der jetzigen SV 660 wird im ADR 2019 in der neuen SV 392 zu finden sein, auf welche die neue SV 660 verweisen wird.
Sobald weitere Vertragsparteien die M314 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Vereinbarung würde dann bis 1. Januar 2019 gelten.
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