Deutschland schlägt RID 1/2016 vor

Die neue Multilaterale Sondervereinbarung soll die Beförderung von Elektroaltgeräten, die Lithiumbatterien enthalten, per Bahn erleichtern.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2016 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 RID vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden.

Damit sollen solche Beförderungen, welche grundsätzlich den Vorschriften für die Beförderung von UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen und UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen einschließlich der Sondervorschrift 636 b) unterliegen, erleichtert werden. Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 1/2016 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2018 gelten.

Der Regelungsinhalt der RID 1/2016 ist ein Vorgriff auf das RID 2019. Er wurde von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung im September dieses Jahres beschlossen. Für den Straßenverkehr ist dieser Regelungsinhalt in der ebenfalls von Deutschland vorgeschlagenen Multilateralen Vereinbarung M303 zu finden.

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