Deutschland schlägt RID 2/2015 vor

Die neue Multilaterale Sondervereinbarung soll die Beförderung beschädigter Lithium-Batterien auf der Schiene erleichtern.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2015 gemäß Abschn. 1.5.1 RID vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden.

Die RID 2/2015 kommt in Betracht, wenn Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien befördert werden sollen, bei denen Folgendes festgestellt wurde:

  • Sie sind gemäß SV 376 so beschädigt oder defekt, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, und
  • sie neigen unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe.

Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.3 RID dürfen solche Zellen oder Batterien nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß RID, IMDG-Code oder ICAO-TI anwendbaren Verfahren erteilt.

Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 2/2015 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2016 gelten.

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