Die Multilaterale Sondervereinbarung sieht Erleichterungen bei der Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ vor.
(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen: über die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 Kohle oder Russ zuzuordnen sind und in loser Schüttung befördert werden.
Diese Stoffe unterliegen nur den folgenden Bestimmungen und dürfen abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung VW4 auch in offenen Wagen befördert werden, wenn
Der Befüller hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung in folgenden Fällen nicht überschritten wird:
Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.
Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 1/2014 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.
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