Deutschland schlägt RID 1/2014 vor

Die Multilaterale Sondervereinbarung sieht Erleichterungen bei der Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ vor.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen: über die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 Kohle oder Russ zuzuordnen sind und in loser Schüttung befördert werden.

Diese Stoffe unterliegen nur den folgenden Bestimmungen und dürfen abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung VW4 auch in offenen Wagen befördert werden, wenn

  • die Temperatur des gesamten Haufwerks der für die nächsten sieben Tage zur Beförderung vorgesehenen Ladung 60 °C nicht überschreitet oder die Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach der Befüllung des Laderaums 60 °C nicht überschreitet oder
  • diese Kohle per Binnenschiff angeliefert wurde, eine Temperaturmessung bereits durchgeführt wurde und die Lagerzeit nach der Binnenschiffsentladung nicht mehr als 7 Tage beträgt oder
  • die Kohle aus der frischen Förderung direkt und ohne Temperaturmessung in den Wagen gefördert wird.

Der Befüller hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung in folgenden Fällen nicht überschritten wird:

  • vor der Beladung bezogen auf die Menge (das Haufwerk), die innerhalb der nächsten sieben Tage zur Eisenbahnbeförderung vorgesehen ist,
  • und, soweit technisch möglich, während oder unmittelbar nach dem Befüllen von Wagen.

Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.

Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 1/2014 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.

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