Multilaterale Vereinbarung zu umweltgefährdenden Stoffen und Leistungsprüfung der Verpackung in der Binnenschifffahrt
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M031 – umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung – vorgeschlagen von Deutschland und gezeichnet von Frankreich.
Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP der CLP-Verordnung) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren. Dies betrifft Produkte, die die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
Die Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2023.
Das Pendant zur M031 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M343 und im Schienenverkehr RID 8/2021.
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