Die 2019er-Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen (UN 3537 bis 3548) können somit ggf. bereits vorab angewendet werden.
(mih) Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) hat die von Frankreich vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M312 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. und ist gültig bis 31. Dezember 2018.
Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen Gegenstände, die gefährliche Güter, n.a.g., in höheren als den in Spalte (7a) der Tabelle A in Kap. 3.2 erlaubten begrenzten Mengen enthalten, nach den aufgeführten Regelungen befördert werden.
Diese Regelungen sind die neuen Vorschriften für gefährliche Güter in Gegenständen, die ab 1. Januar 2019 im ADR zu finden sein werden: Dann kommen die neuen UN-Nummern 3537 bis 3548 hinzu, für welche die neuen Verpackungsanweisungen P006 und LP03 anzuwenden sein werden.
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