Deutschland zeichnet M335 und M336

Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien und Prüffristen für Gasdruckgefäße

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:

M335 - Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind -, vorgeschlagen von Frankreich, gezeichnet von Deutschland. Batterien ohne Überladungsschutz dürfen abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 230, und Absatz 2.2.9.1.7 a) des ADR in Verbindung mit Teil III, Absatz 38.3.3 g) (i) der 7. überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR, unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden:

  • die zusammengesetzte Batterie, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet ist, ist nur für eine Verwendung als Bestandteil einer anderen Batterie, einer Ausrüstung oder eines Fahrzeugs ausgelegt, die/das einen solchen Schutz bietet,
  • der Überladungsschutz ist auf Batterie-, Ausrüstungs- bzw. Fahrzeugebene nachgewiesen und
  • die Verwendung von Ladesystemen ohne Überladungsschutz wird durch ein technisches System oder Prozesskontrollen verhindert.

Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2022.

M336 -  Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Italien, den Niederlanden, Schweden und neu von Deutschland. Diese Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2021. M336 löst die Multilaterale Vereinbarung M331 ab, die am 31. März 2021 endete.

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