Verpackungserleichterung für bestimmte umweltgefährdende Stoffe
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M343 – umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung – vorgeschlagen von Norwegen und nun gezeichnet von Deutschland.
Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren.
Diese gefährlichen Güter, die einzeln oder in Kombination mindestens 0,025 %
enthalten,
dürfen in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 ADR entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
Diese Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2023.
Das Pendant zur M343 ist im Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2021.
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