Die neue Multilaterale Vereinbarung betrifft die Kennzeichnung von Gasflaschen, die Acetylen enthalten.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M359 – Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird – gezeichnet von Frankreich und Italien und neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) (gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschn. 1.6.2.19 ADR dürfen Acetylen-Flaschen, die keine UN-Flaschen sind, vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2023 anwendbaren Abs. 6.2.2.7.3 k) oder l) ADR gekennzeichnet sind, weiterverwendet werden.
Das Pendant im Schienenverkehr ist die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2024.
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