Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien und Prüffristen für Gasdruckgefäße im Schienenverkehr
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 2/2021 - Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind, vorgeschlagen von Frankreich, gezeichnet von Deutschland. Die Vereinbarung ist gültig bis 31.Dezember 2022. Das Pendant zur RID 2/2021 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M335.
RID 3/2021 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Italien, den Niederlanden, Schweden und neu von Deutschland. Diese Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2021. Das Pendant zur RID 3/2021 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M336.
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