Multilaterale Vereinbarung zur Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoffen im Schienenverkehr
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 4/2021 - Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2 -, vorgeschlagen von den Niederlanden und jetzt gezeichnet von Deutschland.
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 dürfen Gemische von Butadiene und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber höchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung „UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT“ befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2025
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