Verpackungserleichterung für bestimmte umweltgefährdende Stoffe
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 8/2021 - umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung – vorgeschlagen von Norwegen, gezeichnet von Deutschland.
Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren.
Diese gefährlichen Güter, die einzeln oder in Kombination mindestens 0,025 %
• 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
• Octhilinon (OIT) und
• Zinkpyrithion (ZnPT)
enthalten, dürfen in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2023.
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2021 wird die RID 7/2021 ersetzen, die Norwegen am 18. Oktober 2021 widerrufen hat. Hintergrund ist die formale Anpassung des Textes an die Multilaterale Vereinbarung M343 im Straßenverkehr.
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