Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße ist aktualisiert worden.
(mih) Der Gemischte Landverkehrsausschuss EG/Schweiz hat in seinem Beschluss Nr. 1/2018 mit Datum vom 12. Juni 2018 festgelegt, Anh. 1 des Abkommens zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße zu aktualisieren (ABl. 2018 L 166 S. 20). Dieser Beschluss ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Gemäß Art. 52 Abs. 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, welche den genannten Rechtsvorschriften der EU gleichwertig sind.
Im Abschnitt „Technische Vorschriften“ sind im Unterabschnitt „Gefahrguttransporte“ die Richtlinie 95/50/EG (betrifft einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße), die Richtlinie 2010/35/EU (betrifft ortsbewegliche Druckgeräte) sowie die Richtlinie 2008/68/EG (betrifft die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland) aufgeführt. In Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG gelten – wie für verschiedene EU-Mitgliedstaaten auch – für die Schweiz Ausnahmeregelungen: sechs im Straßenverkehr und zwei im Schienenverkehr. Diese acht Ausnahmen gelten bis 31. Dezember 2022.
Im Abschnitt „Technische Vorschriften“ ist im Unterabschnitt „Kraftfahrzeuge“ u.a. die Richtlinie 2000/30/EG genannt (betrifft die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen); sie ist allerdings mittlerweile durch die Richtlinie 2014/47/EU ersetzt worden.
Außerdem zählen dazu u.a. im Abschnitt „Zugang zum Beruf“ die Verordnung (EU) 2016/403 (betrifft insbesondere die Einstufung schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können) sowie im Abschnitt „Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr“ die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (betrifft insbesondere ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen).
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