Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel werden drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID ungültig.
(mih) Ab 1. Januar 2023 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden; teilweise sind deren Regelungsinhalte nun in das RID 2023 integriert:
RID 2/2021 – Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind
RID 6/2021 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
RID 9/2021 – Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513.
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