Hierzulande sind nun drei weitere Multilaterale Vereinbarungen anwendbar, welche die Verwendung von LNG, CNG und LPG als Treibstoff für Fahrzeuge sowie die Beförderung von Lithiumbatterien betreffen.
(mih) Portugal hat die von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M293 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern. Sie gilt bis 31. Dezember 2016.
Abweichend von den Vorschriften in Abschn. 9.2.4 ADR dürfen FL- und OX-Fahrzeuge LNG, CNG und LPG für ihren Antrieb verwenden, wenn bestimmte Anforderungen für die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors erfüllt werden. Zudem sind die in der M293 festgelegten Bedingungen für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge, für die Kraftstoffsysteme für Motoren sowie für den gesamten Fassungsraum der befestigten Behälter für die Kraftstoffe einzuhalten.
Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) hat die von Frankreich initiierte Multilaterale Vereinbarung M295 gemäß Abschn. 1.5.1. ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, 3091, 3480, 3481). Sie gilt bis 31. Dezember 2016.
Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 Kap. 3.3 ADR dürfen solche Lithiumzellen und -batterien, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind, ohne Anwendung der Testanforderungen in Teil III Unterabschn. 38.3 Handbuch Prüfungen und Kriterien befördert werden, wenn sie gemäß der aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind. Voraussetzung: Diese Zellen und Batterien sind nicht beschädigt oder defekt und werden nicht zur Entsorgung oder zum Recycling befördert.
Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) hat auch die von Frankreich vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M296 gemäß Abschn. 1.5.1. ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten. Sie gilt bis 30. Juni 2019.
Abweichend von den Vorschriften in Abs. 2.2.9.1.7 ADR und Tabelle A in Kap. 3.2 ADR dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden. Werden solche Batterien gemäß Sondervorschrift 188 befördert, sind weitere Bedingungen einzuhalten.
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