Duldungsregelung Desinfektionsmittel

Einige Verstöße bei Beförderungen zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt

(ur) Kommt es beim Transport von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschn. 1.1.3.6 ADR befördert werden, zu Verstößen, werden einige Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet. Eine dementsprechende mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmte Duldungsregelung hat das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Datum vom 29. Juli 2020 bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 536).

Folgende Verstöße werden nicht geahndet:

  • Die in der Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 L/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschn. 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschn. 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kap. 1.3 in Verbindung mit Abschn. 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kap. 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.

Dieses Vorgehen gilt ab sofort und ist bis 31. März 2021 befristet.

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