Seit 1. Januar 2023 dürfen die neuen internationalen Vorschriften auch für innerstaatliche Transporte angewendet werden
(ur) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine Duldungsregelung mit Datum vom 22. November 2022 bekannt gemacht (VkBl. 2022 S. 850). Danach werden die zuständigen Behörden davon absehen, Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) bei Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern zu verfolgen und zu ahnden, die aus der Anwendung einzelner oder aller neuen internationalen Vorschriften (ADR 2023, RID 2023 und ADN 2023) entstehen und die nicht mit den geltenden deutschen Gefahrgutvorschriften - GGVSEB vom 26. März 2021 - (BGBl. 2021 I S. 481) übereinstimmen. Dies ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt. Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen befristet.
Die Vorschriften der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601, Anlageband), der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555, Anlageband) und der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690, Anlageband) sind völkerrechtlich zum 1. Januar 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 in Kraft getreten.
Diese Vorschriften werden mit der zu erwartenden Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht. Mit dieser Verordnung wird dann u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) an die neuen internationalen Regelungen angepasst.
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