Einige Verstöße bei Beförderungen zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt
(ur) Kommt es beim Transport von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschn. 1.1.3.6 ADR befördert werden, zu Verstößen, werden einige Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet. Eine dementsprechende mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmte Duldungsregelung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Datum vom 4. Februar 2021 bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 108).
Folgende Verstöße werden nicht geahndet:
Dieses Vorgehen gilt ab sofort und ist bis 31. Juli 2021 befristet.
Eine gleichlautende Duldungsregelung mit Datum vom 29. Juli 2020 (VkBl. 2020 S. 536) endet am 31. März 2021.
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