Beim Transport zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithiumbatterien dürfen auch Fässer verwendet werden, bei deren Prüfung ein Füllgut verwendet wurde, das nicht den physikalischen Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht
(ur) Mit Datum vom 3. Dezember 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Duldungsregelung „Beförderung gefährlicher Güter – Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID“ bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 847).
Als zulässige Verpackung für Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481), die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen nach der Verpackungsanweisung P909 Absatz 1 ADR/RID Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden. Handelt es sich dabei um Fässer, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut vorgenommen wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG).
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31.12.2025.
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