Die neue M286 ermöglicht es auch in Deutschland, bestimmte ansteckungsgefährliche Stoffe sowie umweltgefährdende Stoffe einfacher durch Tunnel zu befördern.
(mih) Deutschland (VkBl. 2015 S. 762 (vorgesehen)) und Frankreich haben eine neue, von der Schweiz vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Die M286 betrifft die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln und gilt bis 31. Dezember 2016.
Danach finden abweichend von den Vorschriften des Abs. 1.9.5.3.6 ADR die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln keine Anwendung für folgende gefährliche Güter in Kap. 3.2 Tabelle A ADR:
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M286)“.
Zudem hat das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Zusammenstellung der von Deutschland gezeichneten Multilateralen Vereinbarungen in einer aktualisierten Fassung zum Download bereitgestellt.
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