Durchfahrt bei begrenzten Mengen verboten?

Müssen Lkw-Fahrer das Zeichen 261 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) auch bei mehr als acht Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen beachten? Ein Blick in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hilft weiter.

Zeichen 261 der StVO

(ur) Endet für einen Fahrer, der mehr als acht Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen geladen hat, vor dem Zeichen 261 der StVO die Weiterfahrt? Eine Frage, die im aktuellen Newsletter Gefahrgut (9/2017) der IHK Schwaben gestellt und beantwortet wird.

Beförderungseinheiten, die mehr als acht Tonnen gefährliche Güter in begrenzten Mengen (LQ) transportieren, müssen nach Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 ADR vorn und hinten mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen (250 x 250 mm) gekennzeichnet werden. Muss dann der Fahrzeugführer bei dieser Kennzeichnung auch das Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) beachten? Ein Blick in die StVO hilft nicht weiter.

Die Lösung, heißt es in dem Beitrag der IHK Schwaben weiter, ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Aus der Erläuterung zu Zeichen 261 geht hervor, dass bei diesem Zeichen die Kennzeichnung nach Kapitel 5.3 ADR gemeint ist, also die orangefarbenen Tafeln.

Der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit großen Mengen an LQ kann daher bei diesem Zeichen entspannt weiterfahren.

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