In dem Leitfaden sind nun Änderungen an gemeinsamen Sicherheitsindikatoren berücksichtigt, die sich aus der Richtlinie 2014/88/EU ergeben.
(mih) Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat seinen Leitfaden, um Sicherheitsberichte nach § 6 Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) zu erstellen, aktualisiert. Der Leitfaden berücksichtigt die Änderungen an gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, die sich aus der Richtlinie 2014/88/EU ergeben.
Die Sicherheitsindikatoren in Bezug auf gefährliche Güter sind die Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Unfälle bei der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, aufgeschlüsselt nach den Kategorien:
Die ESiV vom 5. Juli 2007 wurde im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2015 (BGBl. 2015 I S. 2105) zum 1. Januar dieses Jahres geändert. Sie verpflichtet Eisenbahnen, die einer Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung bedürfen, jedes Jahr einen Sicherheitsbericht abzugeben.
Neben den in der ESiV genannten Punkten ergeben sich weitere inhaltliche Anforderungen an die Sicherheitsberichte aus direkt anwendbaren Verordnungen der EU. So sehen auch
ergänzende Berichtspflichten für die betroffenen Eisenbahnen vor.
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