eFTI: ergänzt und konkretisiert

Die Europäische Kommission hat drei Verordnungen bekannt gemacht, um das Vorhaben „elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ voranzubringen.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) ergänzt und konkretisiert, mit der

  • Delegierten Verordnung (EU) 2024/2024 vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze (ABl. L, 2024/2024, 20.12.2024);

der Zweck der Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes besteht darin, die Erfassung und den Austausch von Daten in elektronischer Form zu vereinfachen und so die Verfügbarkeit kohärenter Informationen zur Überprüfung und zum Nachweis der Einhaltung der Beförderungsvorschriften zu gewährleisten. Mit standardisierten Bezeichnungen, Definitionen und Formaten der den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente wird es den Unternehmen ermöglicht, Daten in einem klaren und standardisierten Format zu erfassen. Darüber hinaus wird eine harmonisierte Struktur für diese Datenelemente den automatischen Austausch der Daten zwischen den eFTI-Plattformen der Unternehmen und den IT-Systemen der zuständigen Behörden ermöglichen;

  • Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Änderung ihres Anhangs I Teil B (ABl. L, 2024/2025, 20.12.2024);

hierin sind die Fundstellen einzelstaatlicher Bestimmungen aufgeführt, die ganz oder teilweise u.a. den Gefahrgutinformationen gemäß eFTI entsprechen;

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 vom 5. Juli 2024 zur Festlegung gemeinsamer Verfahren und detaillierter Regeln für den Zugang zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 (ABl. L, 2024/1942, 20.12.2024);

laut Art. 11 Abs. 3 b) soll über das Datenelement mit der ID „eFTI1451“ kommuniziert werden, ob „Gefährliche Güter an Bord“ gemäß ADR/ADN/RID sind bzw. nur solche, die von bestimmten Informationspflichten ausgenommen sind.

Die drei Verordnungen sind am 10. Januar 2025 in Kraft getreten.

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