Die Europäische Kommission hat drei Verordnungen bekannt gemacht, um das Vorhaben „elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ voranzubringen.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) ergänzt und konkretisiert, mit der
der Zweck der Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes besteht darin, die Erfassung und den Austausch von Daten in elektronischer Form zu vereinfachen und so die Verfügbarkeit kohärenter Informationen zur Überprüfung und zum Nachweis der Einhaltung der Beförderungsvorschriften zu gewährleisten. Mit standardisierten Bezeichnungen, Definitionen und Formaten der den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente wird es den Unternehmen ermöglicht, Daten in einem klaren und standardisierten Format zu erfassen. Darüber hinaus wird eine harmonisierte Struktur für diese Datenelemente den automatischen Austausch der Daten zwischen den eFTI-Plattformen der Unternehmen und den IT-Systemen der zuständigen Behörden ermöglichen;
hierin sind die Fundstellen einzelstaatlicher Bestimmungen aufgeführt, die ganz oder teilweise u.a. den Gefahrgutinformationen gemäß eFTI entsprechen;
laut Art. 11 Abs. 3 b) soll über das Datenelement mit der ID „eFTI1451“ kommuniziert werden, ob „Gefährliche Güter an Bord“ gemäß ADR/ADN/RID sind bzw. nur solche, die von bestimmten Informationspflichten ausgenommen sind.
Die drei Verordnungen sind am 10. Januar 2025 in Kraft getreten.
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