Die Europäische Kommission sowie die WP.15 haben unabhängig voneinander Vorschläge erarbeitet, wie der Einsatz elektronischer Beförderungsdokumente gefördert werden kann.
(mih) Die Europäische Kommission hat Mitte Mai eine Verordnung über elektronische Frachtbeförderungsinformationen mit Anhängen vorgeschlagen. Sie ist Teil des dritten Mobilitätspakets „Europa in Bewegung“. Die Europäische Kommission will damit erreichen, dass Frachtbeförderungsinformationen in elektronischem Format (eFTI) leichter übermittelt werden können und diese Übermittlung somit papierlos erfolgen kann.
Bislang bestehe das Hauptproblem darin, dass die Behörden, wenn sie von den Unternehmen Nachweise dafür verlangen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung von Gütern im Gebiet der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erfüllt sind, in elektronischer Form bereitgestellte Informationen bzw. Papiere kaum bzw. in unterschiedlich großem Maße akzeptieren. Das soll auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (Richtlinie 2008/68/EG) sowie für die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) gelten.
In der neuen Verordnung werden u.a. die funktionalen Anforderungen an die eFTI-Plattformen festgelegt, welche die Unternehmen nutzen können, um die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen elektronisch für die zuständigen Behörden bereitstellen zu können. Zudem ist beschrieben, welche Voraussetzungen eFTI-Dienstleister, die über die eFTI-Plattformen für die Unternehmen Dienstleistungen in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erbringen werden, erfüllen müssen.
Kurz darauf hat die Telematik-Arbeitsgruppe der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) den Entwurf eines „Memorandum of Understanding für die Anwendung von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR/RID/ADN“ veröffentlicht. Ziel dieses MoU ist es, die Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Nutzung elektronischer Beförderungsdokumente bei der Beförderung gefährlicher Güter zu unterstützen. Es ist vorgesehen, die Arbeiten am MoU im November dieses Jahres abzuschließen.
Die Systemarchitektur soll – wie schon seit mehreren Jahren diskutiert – auf zwei sog. Trusted Parties (TP1 und TP2) aufbauen. Die vom Beförderer oder einem Dienstleister betriebene Plattform (TP2) soll die Daten vorhalten, die während einer Gefahrgutbeförderung relevant sind. Bei einem Zwischenfall oder Unfall kann – auf Anforderung von Behörden – eine davon unabhängige TP1 diese Information auslesen und z.B. an Einsatzkräfte weiterleiten. Dies soll u.a. ermöglichen, sensible Firmendaten zu schützen, aber Einsatzkräfte bei Bedarf schnell und umfassend informieren zu können.
Wünschenswert wäre es, diese beiden Projekte aufeinander abzustimmen, um zu vermeiden, dass unterschiedliche funktionale Anforderungen für EU-Mitgliedstaaten einerseits und Vertragsparteien des ADR andererseits festgelegt werden.
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