Das BMVI hat Auslegungshinweise bekannt gemacht, wie sich diese Form der Dokumentation ab 2016 für Gefahrgutbeförderungen in Deutschland nutzen lässt.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Verkehrsblatt Auslegungshinweise zu einer Einheitlichen Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschn. 5.4.1 ADR/RID/ADN (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter) mit Datum vom 1. Juli 2015 bekannt gemacht (VkBl. 2015 S. 450). Sie gelten ab 1. Januar 2016.
Die Auslegungshinweise sollen dazu dienen, Unterabschn. 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland einheitlich anzuwenden; die obersten Verkehrsbehörden der Länder wurden zuvor angehört. Zudem sollen damit zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen bezüglich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung konkretisiert und zum anderen der Umgang der Kontrollbehörden und Einsatzkräfte mit einem elektronischen Beförderungsdokument beschrieben werden.
Die allgemeinen Vorschriften in Kap. 5.4 ADR/RID/ADN zur Dokumentation lassen es seit einigen Jahren ausdrücklich zu, dass u.a. ein elektronisches Beförderungsdokument als Alternative zum heute gebräuchlichen Beförderungspapier verwendet werden darf. Da es bisher keine einheitliche Festlegung zu den Anforderungen in Unterabschn. 5.4.0.2 gab, wird in Deutschland dessen Anwendung nur dann als regelwerkskonform angesehen, wenn ein Drucker während der Beförderung mitgeführt wird, der einen Papierausdruck der in den Abschn. 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 geforderten Dokumentation an jedem Ort der Beförderung ermöglicht (Nr. 5-11 RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut), VkBl. 2015 S. 402).
Aufgrund der fortgeschrittenen internationalen Diskussion zu den Möglichkeiten der Nutzung von Telematikanwendungen bei der Beförderung gefährlicher Güter ist es nun möglich geworden, für Beförderungen in Deutschland einheitliche Auslegungshinweise zu erlassen. Diese ermöglichen es, in der Zeit bis zur Aufnahme konkreter Anforderungen für die Anwendung von Telematik in ADR/RID/ADN ein elektronisches Beförderungsdokument ohne Mitführung eines Druckers als weitere Alternative zu nutzen; insofern bleibt die Regelung in Nr. 5-11 RSEB unberührt.
Gleichzeitig können nun, über die bisherige Regelung zur Nutzung eines mitgeführten Druckers hinaus, auch für diese Alternative allgemeine Anforderungen an die Verfügbarkeit der Daten während der Beförderung gestellt werden. Die in den Auslegungshinweisen beschriebenen Anforderungen an die Datenspeicherung an Bord der Fahrzeuge, Triebfahrzeuge und Binnenschiffe gelten dementsprechend auch für eine elektronische Verfahrensweise mit Nutzung eines Druckers.
Die nationale Einführung der Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente in Deutschland soll im Laufe der kommenden Jahre schrittweise erfolgen. Langfristig wird eine internationale Lösung angestrebt, die in ADR/RID/ADN verankert sein soll.
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