Deutschland benennt gegenüber der OTIF vertrauenswürdige Stellen (TP1)
(ur) Deutschland hat als RID-Vertragsstaat die Anwendung des Leitfadens für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN gegenüber dem Sekretariat der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) notifiziert (NOT-RID-20001-CE) und als vertrauenswürdige Stellen (TP1) in Übereinstimmung mit der Anlage A des Leitfadens benannt:
Ein nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebenes Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben dieses Leitfadens eingehalten werden. Die (im Bedarfsfall) elektronische Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte wird über eine vertrauenswürdige Stelle (TP1) gemäß dem Leitfaden realisiert.
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