Damit werden ADR/RID/ADN 2019 in innerstaatliches Recht übernommen. Zudem sind weitere Änderungen der GGVSEB, GGAV, GbV und GGKostV enthalten.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die „Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vom 20. Februar 2019 bekannt gemacht (BGBl. 2019 I S. 124). Sie dient dazu, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) anzupassen.
Damit werden u.a. die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR 2019, RID 2019 und ADN 2019 gemäß 27. ADR- (BGBl. 2018 II S. 443; Anlageband), 21. RID- (BGBl. 2018 II S. 494; Anlageband) und 7. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2018 II S. 736; Anlageband) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. Außerdem dient die Verordnung dazu, europäische Vorgaben umzusetzen.
Die aktualisierten Regelungen der GGVSEB, GGAV und GbV treten rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Die überarbeiteten Vorschriften in der GGVSEB über Ordnungswidrigkeiten sowie die angepasste GGKostV werden morgen wirksam.
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