Dem Fahrer einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit mit Klasse 1-Gütern drohte ein Bußgeld wegen unzureichender Überwachung seines Fahrzeugs.
(mih) Unter Berufung auf einen Rechtsanwalt aus Rheinland-Pfalz berichtete die IHK Schwaben jüngst über einen interessanten Sachverhalt in einem Bußgeldverfahren, der sich nach Ansicht der IHK Schwaben auch gut in der Gefahrgutfahrerschulung verwenden lässt.
Ein Fahrer einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit mit Klasse 1-Gütern hatte auf einem Autobahnparkplatz mit Raststätte die vorgeschriebene Pause (Lenk- und Ruhezeit) eingelegt. Er war ohne Beifahrer unterwegs. Der Fahrer ging in der Raststätte zur Toilette, kaufte sich ein belegtes Brötchen und ein Getränk und kehrte anschließend zu seinem Fahrzeug zurück.
Währenddessen war die Polizei auf die Beförderungseinheit aufmerksam geworden. Es folgte eine intensive Gefahrgutkontrolle, einschließlich Ladungssicherung usw., bei welcher die Beamten nichts zu beanstanden hatten. Letztendlich wurde der Vorwurf erhoben, der Fahrer habe sein Fahrzeug gemäß Kap. 8.4 in Verbindung mit Kap. 8.5 S1 (6) ADR nicht überwacht (Bußgeld: 250 Euro). Im Laufe des Verfahrens trug der Rechtsanwalt vor, dass „auch Lkw-Fahrer ihre menschlichen Bedürfnisse verrichten müssen und alles andere wohl nur schwer mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre“. Diese Argumentation hatte Erfolg.
Die Angelegenheit sei laut IHK Schwaben besonders prekär, weil bei Klasse 1 meist auch der Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) erforderlich sei. Dieser könne über ein solches Bußgeldverfahren (es würde sich um einen einschlägigen Verstoß gegen sprengstoffrelevante Gefahrgutvorschriften handeln) wegen fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 8a SprengG gefährdet werden.
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