ADR-Schulungsbescheinigungen in Papierform sind in bestimmten Fällen noch zulässig. Die IHK Schwaben hat die Möglichkeiten zusammengefasst.
(mih) Seit 1. Januar 2013 dürfen ADR-Schulungsbescheinigungen nur noch in Kartenform, wie in Abs. 8.2.2.8.5 ADR als Muster vorgegeben, ausgestellt werden. Laut Übergangsvorschrift in Unterabschn. 1.6.1.21 ADR dürfen alle bis 31. Dezember 2012 gemäß altem Muster ausgestellten Bescheinigungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterverwendet werden.
Wie die IHK Schwaben berichtet, kommt – nach mehr als fünf Jahren – immer mal wieder die Frage auf, warum es immer noch gültige ADR-Schulungsbescheinigungen in Papierform gibt. Dies sei mit dem System der Auffrischungsschulung zu erklären: Inhaber von ADR-Schulungsbescheinigungen können nach Abs. 8.2.2.8.2 ADR innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung ohne Zeitverlust bei der Geltungsdauer die Prüfung nach einer Auffrischungsschulung absolvieren. Bestehen sie die Prüfung, erhalten sie eine neue ADR-Schulungsbescheinigung mit 5-jähriger Geltungsdauer ab Ablaufdatum. Daher haben zahlreiche Fahrer 2012 noch eine ADR-Schulungsbescheinigung in Papierform erhalten, die ggf. weit bis in dieses Jahr gültig ist.
Keinesfalls könne es aber ADR-Schulungsbescheinigungen in Papierform geben, die ein Ausstellungsdatum ab 1. Januar 2013 besitzen; selbst keine Ersatz-Ausstellungen oder eingetragenen Erweiterungen bzw. Verlängerungen. Hier sollten Beförderer, Verlader, Befüller etc. aufmerksam sein, da in solchen Fällen der Verdacht des Missbrauchs oder der Fälschung nicht auszuschließen sei.
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