Unklarheit zum Tunnelbeschränkungscode bei Abfall-/Untergruppe 1.1 geklärt
(ur) In der Ausnahme 20 (B, E, S) – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle – der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sind die Angaben zum Tunnelbeschränkungscode für die Abfall-/Untergruppe 1.1 unglücklich dargestellt. Während beim Klassifizierungscode 5A und 5O jeweils der Tunnelbeschränkungscode „(E)“ angegeben ist, ist bei den anderen Klassifizierungscodes (5F und 5FC) nichts angegeben.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwaben macht darauf aufmerksam, dass der Tunnelbeschränkungscode „(E)“ selbstverständlich für die gesamte Abfall-/Untergruppe 1.1 dieser Ausnahme gilt. Bei der nächsten Änderung der GGAV im Jahr 2023 werde dies entsprechend berücksichtigt.
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