Das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium hat auf eine Änderung des polnischen Straßenverkehrsgesetzes in Art. 71 Punkt 5A hingewiesen, die insbesondere für Kraftfahrer von Bedeutung ist.
Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die in Polen am Straßenverkehr teilnehmen und im Ausland zugelassen sind. Fahrer dieser Fahrzeuge müssen ab sofort eine auf ihren Namen ausgestellte Erlaubnis des Fahrzeughalters mitführen, sofern dieser in dem betreffenden Fahrzeug nicht selber mitfährt. Das polnische Verkehrsministerium hat dem deutschen Bundesverkehrsministerium diese Änderung, die am 25. Dezember 2007 in Kraft trat, mitgeteilt. Nach Informationen des rheinland-pfälzischen Verkehrsministeriums ist Polen das bislang einzige Land in der Europäischen Union, das eine solche Verpflichtung eingeführt hat.
Eine Kurz-Recherche bei polnischen Verkehrs- und Polizeibehörden hat allerdings ergeben, dass für den Fall von Zuwiderhandlungen keine Sanktionen existieren, sondern Ratlosigkeit vorherrscht.
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