Das Bayerische Verkehrsministerium hat die Ablösung der GGVSE durch die GGVSEB zum Anlass genommen, eine neue Allgemeinverfügung zu erlassen: Sie gilt ab dem 1. Mai 2010 für das Befahren bayerischer Straßen mit Gefahrgütern.
(ak) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat für die neue Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 GGVSEB die Form der Allgemeinverfügung gewählt und diese am 5. März 2010 bekannt gemacht (Allgemeines Ministerialblatt Nr. 3/2010, S. 98). Sie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft und betrifft alle Tankfahrzeuge, die nicht von § 35 GGVSEB befreit sind, insbesondere Benzin und Ethylalkohol in wanddickenreduzierten Tanks. Auskunft gibt die Zulassungsbescheinigung. Für entzündbare verflüssigte Gase der Klasse 2 nach Anlage 1 Nr. 2.1 Tabelle 2.1 und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 gilt danach:
Die betroffenen Beförderungseinheiten müssen das in der Allgemeinverfügung näher bezeichnete "Positivnetz" nutzen. Vorrang hat die Autobahn. Es folgen autobahnähnlich ausgebaute Straßen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften Vorfahrtstraßen. Ist das Ziel nicht über das Positivnetz erreichbar, dürfen sonstige geeignete Straßen genutzt werden. Im Zweifel muss der Fahrzeugführer rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und den zuständigen Straßenbaulastträger befragen.
Als Negativnetz werden die mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen bezeichnet. Für die Benutzung von Straßen des Negativnetzes ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person muss dem Fahrer eine Kopie der Allgemeinverfügung und eine Beschreibung der zu benutzenden Fahrwege mitgeben. Muss der Fahrer vom vorgegebenen Fahrweg abweichen, ist dies in der Fahrwegbeschreibung nachzutragen.
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