Falscher Empfänger ist nicht Empfänger nach Gefahrgutrecht

Der BLFA Gefahrgut hat sich damit befasst, welche Pflichten bei der Lieferung von Gefahrgut an einen offensichtlich falschen Empfänger bestehen.

(mih) Bei einer nachweisbaren Falschlieferung von Gefahrgut wird der vermeintliche, im Beförderungspapier genannte Empfänger nicht zum Empfänger im gefahrgutrechtlichen Sinn gemäß Abschn. 1.2.1 ADR; er hat daher auch keine gefahrgutrechtlichen Empfängerpflichten zu erfüllen. Wie die IHK Schwaben mitteilt, habe dies der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut bei seiner letzten Sitzung festgestellt.

Wird bei der Rücksendung nach offensichtlicher Falschlieferung kein geändertes Beförderungspapier mitgeführt und trägt der Fahrer im ursprünglichen Beförderungspapier stattdessen z.B. „Annahme verweigert“ ein, bestehe bei der Rückbeförderung zum Absender kein öffentliches Interesse daran, diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de