Luxemburg zeichnet M346 und M347
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M346 - Beförderung von Farbresten (Abfälle), initiiert von Deutschland, gezeichnet von Frankreich, Schweden und neu von Luxemburg.
Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen die Abfälle auch unter den in der Multilateralen Vereinbarung genannten Bedingungen verpackt und befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Juli 2025.
Das Pendant zur Multilateralen Vereinbarung M346 im Straßenverkehr ist die Sondervereinbarung RID 1/2022 im Schienenverkehr.
M347 – Beförderung des Affenpockenvirus – gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Luxemburg.
Abweichend von Abs. 2.2.62.1.4.1, Abschn. 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kap. 4.1 ADR dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche das Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 bzw. der UN-Nummer 3291 befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2025.
Das Pendant im Schienenverkehr ist die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2022.
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