Bei Feuerlöschern gelten die Prüffristen des Herkunftslandes – unabhängig davon, in welchem Staat der Gefahrgut-Lkw angemeldet ist.
(mih) Auf deutschen Fahrzeugen befindliche Feuerlöschgeräte aus dem Ausland müssen den Vorgaben des Herkunftslandes entsprechen. Somit sind auch die Prüffristen des Herkunftslandes einzuhalten. Wie die IHK Schwaben mitteilt, sei dies im Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut und beim Erfahrungsaustausch Gefahrgut-Kontrollverordnung (Erfa GGKontrollV) beraten und festgestellt worden. Umgekehrt gelte dies auch für ausländische Fahrzeuge, die mit in Deutschland hergestellten Feuerlöschgeräten ausgerüstet sind. Hier gelten die Fristen nach § 36 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
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