Verkehrsministerium veröffentlicht Regelung zu Beförderungseinschränkungen.
(fu) Das finnische Ministerium für Verkehr und Kommunikation schränkt die Beförderung gefährlicher Güter in bestimmten Bereichen und Straßen über das ADR hinaus ein. Damit greift das Ministerium den Vorschlag einer finnischen Gemeinde auf und nutzt dazu eine Regelung aus Kapitel 1.9. ADR. Dort erhalten die Vertragsparteien die Möglichkeit, Beförderungsbeschränkungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen, die über ADR-Regelungen hinausgehen.
Die Fahr- bzw. Durchfahrverbote werden in den betroffenen Bereichen mit Verkehrsschildern kenntlich gemacht. Das runde Verkehrszeichen (318) ist gelb mit rotem Rand, ein diagonal roter Balken streicht einen Gefahrgut-Lkw durch. Das Vorschriftzeichen wird ergänzt durch eine rechteckige Tafel (48 bzw. 849) mit der Aufschrift A (VAK) bzw. B (VAK). Die Zuordnung der gefährlichen Stoffe in die Kategorie A oder B hängt jeweils von Transportart und Menge ab und wird in dem Erlass in zwei Tabellen dargestellt.
Eine weitere Regelung befasst sich mit Gefahrguttransporten auf Fähren. Gefahrgutfahrzeuge mit orangefarbenen Warntafeln ohne Gefahr- und UN-Nummer dürfen zusammen mit anderen Fahrzeugen auf Fähren befördert werden. An Bord der Fähre müssen sie kontinuierlich überwacht werden.
Gefahrgutfahrzeuge, die mit Gefahr- und UN-Nummer gekennzeichnet werden müssen, dürfen nur auf Fähren ohne Passagiere oder andere Fahrzeuge mitfahren. Ausnahmen gelten für Tankfahrzeuge mit Dieselkraftstoff, Gasöl oder leichtem oder schwerem Heizöl.
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