Die Multilateralen Vereinbarungen M261, M269 und M273 sind nun auch dort anwendbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M261 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Finnland (gültig bis 28. Februar 2015). Dieser Regelungsinhalt wird im ADR 2015 zu finden sein.
M269 – Kennzeichnung von Flaschen für Flüssiggas (LPG – Liquefied Petroleum Gas) mit der UN-Nummer – gezeichnet von Frankreich, Italien, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Finnland (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.1.25 sind die Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.1 hinsichtlich der Mindestgröße der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ spätestens ab dem Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen. Dies gilt für die Kennzeichnung wiederbefüllbarer Flaschen für die Beförderung von LPG der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.
M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und Spanien sowie neu von Finnland (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
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