Finnland hat drei Multilaterale Vereinbarungen zum ADR gezeichnet.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M262 – Anzahl der Anhänger in einer Beförderungseinheit, die nur verpackte gefährliche Güter befördert – gezeichnet von Dänemark, Schweden und Spanien sowie neu von Finnland (gültig bis 2. Mai 2018).
M263 – Anzahl der Anhänger in einer Beförderungseinheit, die gefährliche Güter nur in loser Schüttung oder in Tanks befördert – gezeichnet von Dänemark, Schweden und Spanien sowie neu von Finnland (gültig bis 2. Mai 2018).
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Österreich, Norwegen und Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Finnland (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!