Ab 30. Juni 2018 benötigen Fahrer, die erwärmte flüssige Stoffe (UN 3257) in Tiegeln befördern, entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder eine ergänzende Unterweisung.
(mih) Ein Fahrer, der erwärmte flüssige Stoffe der UN 3257 in Tiegeln befördert, benötigt spätestens ab 30. Juni 2018 ergänzend zum Basiskurs eine ADR-Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder er muss eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten haben (VkBl. 2016 S. 494). Dies schreiben die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) in Anlage 12 Nr. 4.9 (Anforderungen an die Fahrzeugführer) vor. Darauf weist erneut die IHK Schwaben hin.
Laut IHK Schwaben ist diese Einweisung durch den Beförderer mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt zu dokumentieren, und der Fahrer muss während der Beförderung nachweisen können, dass er diese Einweisung erhalten hat. Die Schwerpunkte dieser Einweisung sollen sein: besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln, allgemeine Grundlagen der Fahrphysik, Grenzen von Fahrdynamikregelungen (Elektronische Stabilitätskontrolle – ESC) und besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.
Einem Antrag des DIHK, die Regelung zum Aufbaukurs Tank in Anlage 12 Nr. 4.9 RSEB wegen des fehlenden Tankbezugs (Tiegel seien keine Tanks im Sinne des ADR) wieder zurückzuziehen, habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut nicht entsprochen. Vielmehr werde die gesamte Anlage 12 RSEB voraussichtlich demnächst in die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) übernommen.
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