Frankreich initiiert M312

Mit der neuen Multilateralen Vereinbarung soll es ermöglicht werden, die 2019er-Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter in Gegenständen bereits vorab anzuwenden.

(mih) Frankreich hat die Multilaterale Vereinbarung M312 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von gefährlichen Gütern in Gegenständen.

Abweichend von den Vorschriften des ADR sollen Gegenstände, die bestimmte n.a.g.-Gefahrgüter in Mengen enthalten, welche die in Spalte (7a) der Tabelle A in Kap. 3.2 genannten Grenzwerte für begrenzte Mengen übersteigen, gemäß den aufgeführten Regelungen befördert werden dürfen.

Diese Regelungen sind die neuen Vorschriften für gefährliche Güter in Gegenständen, die ab 1. Januar 2019 im ADR zu finden sein werden: Dann kommen die neuen UN-Nummern 3537 bis 3548 hinzu, für welche die neuen Verpackungsanweisungen P006 und LP03 anzuwenden sein werden.

Sobald weitere Vertragsparteien die M312 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern diese eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2018 gelten.

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