Die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung betrifft die Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M012 – Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 22), den Niederlanden und Österreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von Abs. 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.
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