Das Nachbarland lässt ebenfalls verschiedene Erleichterungen bei Gefahrgutbeförderungen mit Binnenschiffen zu.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderungen gegeben:
M013 – Beförderung von Containern mit elektrischen Einrichtungen an der Außenseite des Containers – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 488) und den Niederlanden sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
M014 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.2.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs C) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 489), Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2019).
M015 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs G bzw. des Typs N) – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2019).
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